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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 27.03.2006
Aktenzeichen: 14 U 237/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 812 | |
BGB § 818 |
2. Warum die Bereicherung weggefallen ist, ist unerheblich. Allenfalls aus Treu und Glauben könnte sich etwas anderes ergeben. Bei der dann aber anstehenden umfassenden Würdigung aller Umstände ist auch von Bedeutung, ob die Stadt vernünftige wirtschaftliche Gründe hatte, von der Durchführung des Bauvorhabens abzusehen.
3. Leistungen des Architekten, die im Wege der Akquisition erbracht wurden, können keinen Bereicherungsanspruch auslösen.
14 U 237/05
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... einstimmig am 27. März 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. November 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen, soweit sie sich noch gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage richtet.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Berufung ist aus den im Beschluss des Senats vom 16. Februar 2006 genannten Gründen, worauf gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO zur Vermeidung einer bloßen Wiederholung verwiesen wird, unbegründet. Die Schriftsätze der Klägerin vom 15. und 27. März 2006 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
1. Zwar besteht im Hinblick auf den Hinweis der Klägerin unter 1. des Schriftsatzes vom 15. März 2006 kein Anlass zur Klarstellung, dass der Senat keineswegs die Arbeit der Klägerin abqualifizieren wollte. Denn schon nach dem Wortlaut des Beschlusses war klar ersichtlich, dass lediglich zum Ausdruck gebracht wurde, die Leistung der Klägerin sei für die Beklagten völlig wertlos geworden, weil das Bauvorhaben nicht durchgeführt wurde und die Planung auch nicht anderweitig zu verwerten ist. Dem Senat ist daher unerfindlich, wie die Klägerin meinen kann, ihre Arbeit sei abqualifiziert worden. Dennoch soll hiermit klargestellt werden, dass dies in keiner Weise beabsichtigt war.
2. Der Senat hat auch keineswegs übersehen, dass die Beklagte zunächst einen Förderantrag gestellt hatte. Wenn dabei die Planung der Klägerin verwertet wurde, könnte die Beklagte zu 1 zunächst einmal bereichert gewesen sein (vgl. BGH BauR 1982, 83 = NJW 1982, 879). Diese Bereicherung fiel aber wieder weg (im Vermögen der Beklagten war danach nichts mehr vorhanden, was der Senat mit dem Hinweis auf die Wertlosigkeit ausgedrückt hat), als das Bauvorhaben nicht mehr ausgeführt werden sollte und die Beklagte die erhaltene Bewilligung von Fördermitteln nach Aufforderung des Landes zurückgegeben hat, wie das Landgericht im Tatbestand des Urteils festgestellt und wovon der Senat somit auszugehen hat (§ 314 ZPO). Damit entfiel gemäß § 818 Abs. 3 BGB auch ein Bereicherungsanspruch. Die Rechtslage ist nicht anders zu beurteilen als in dem Fall, dass ein Bauherr von einer rechtsgrundlos erhaltenen Planung keinen Gebrauch macht, sondern eine andere Planung verwendet (vgl. auch für diesen Fall BGH a. a. O.). Es verblieb also nichts mehr im Vermögen der Beklagten.
Hinzu kommt, ohne dass darauf noch entscheidend abzustellen war, dass das Landgericht von der Berufung nicht angegriffen festgestellt hat, "die Leistung der Klägerin sei nicht über eine Akquise hinausgegangen". Es versteht sich von selbst, dass in diesem Fall keine Bereicherung auf Kosten der Klägerin eingetreten sein kann.
3. Warum die Bereicherung weggefallen ist, ist unerheblich (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., Rn. 31 zu § 818 BGB). Allenfalls aus Treu und Glauben könnte sich etwas anderes ergeben. Auch wenn die Beklagte zu 1 den in § 162 BGB verkörperten Rechtsgedanken heranziehen will, geht das nicht isoliert. Vielmehr muss dann ebenfalls auf Treu und Glauben abgestellt werden. Zur Frage, wann die Beeinflussung eines Geschehensablaufs treuwidrig ist, hat der Bundesgerichtshof erst vor kurzem mit Urteil vom 16. September 2005 Stellung genommen (NJW 2005, 2287). Danach ist auf den Einzelfall abzustellen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden kann, was mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Partei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen ist. Bei der Würdigung kann auch von Bedeutung sein, ob die Partei vernünftige wirtschaftliche Gründe hatte, auf den Eintritt oder das Ausbleiben der Bedingung Einfluss zu nehmen. Solche vernünftigen wirtschaftlichen Gründe hatte die Beklagte zu 1, wie der Senat bereits im Beschluss vom 16. Februar 2006 festgestellt hat.
4. Der Senat hat sich auch nicht von dem Gedanken leiten lassen, dass sich ein Architektenwerk im Bauwerk verkörpern müsse. Die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Senat als Fachsenat für Architektenhonorarklagen natürlich bekannt. Nur kommt es hier darauf überhaupt nicht an, sondern allein auf die Frage, ob ein Wegfall der Bereicherung gegeben ist, was der Fall ist.
5. Es bleibt auch dabei, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Es geht allein um allgemeine Fragen des Bereicherungsrechts, die nicht grundsätzlicher Natur sind. Nicht jede Frage, die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat, ist übrigens grundsätzlicher Natur.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Rechtsmittel zurückgenommen hat und die Berufung im Übrigen erfolglos geblieben ist.
7. Gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist diese Entscheidung nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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